Umsatzsteuer: Reverse Charge bei Reinigungsleistungen

Reinigungsleistungen werden ab 1.1.2011 in das Reverse Charge-System für Bauleistungen (Übergang der Umsatzsteuerschuld des Subunternehmers auf den auftraggebenden Bauunternehmer) einbezogen. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber (Leistungsempfänger) selbst ein Bauunternehmer ist, also seinerseits mit der Erbringung von Bau- bzw Reinigungsleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bau- bzw Reinigungsleistungen erbringt. Ist der Auftraggeber des Reinigungsunternehmens selbst nicht Bauunternehmer, tritt keine Änderung in der bisherigen Abrechnung ein.

Was ist bei der Herstellerbefreiung zu beachten?