Sonstige Leistungen nicht für das Unternehmen bestimmt

Die Richtlinien legen nun fest, welche sonstigen Leistungen bereits
ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen
bestimmt sind. Darunter fallen z.B. ärztliche Heilbehandlungen, Leistungen
von Zahnärzten, Betreuung von Kindern, Abonnements von Online-Zeitungen
und -Zeitschriften mit Ausnahme von Online-Fachzeitungen.

In diesen Fällen muss der Leistungsempfänger mit einer Bestätigung
nachweisen, dass er die sonstige Leistung für unternehmerische Zwecke
bezieht. Allein die Bekanntgabe seiner UID-Nummer ist nicht
ausreichend.

Elektronische Rechnungen

Durchschriften und Abschriften von Rechnungen sind ausdrücklich als
solche zu kennzeichnen. Sonst schuldet der Aussteller der Rechnung wegen
Inrechnungstellung die Steuer. Dies gilt nicht, wenn hinsichtlich der
Rechnungsmerkmale idente Rechnungen gemeinsam verschickt werden
(gemeinsamer Versand einer xml- und PDF-Datei) oder die Rechnung
gleichzeitig an den Leistungsempfänger selbst und z.B. an seinen
Steuerberater gleichzeitig geschickt wird.

Buchmäßiger Nachweis

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss nachgewiesen werden, dass
der Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt ist. Es
ist ausreichend, den Nachweis erst im Abgabenverfahren einzubringen.
Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt,
dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei
vorliegen.

Stand: 15. Jänner 2014