Im Zuge der Debatte des Gesetzes im Finanzausschuss des Nationalrats wurden überdies zwei Änderungen im UStG beschlossen, welche ab 2011 gelten. Die für eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) maßgebende Umsatzgrenze wird von 30.000 € auf 100.000 € angehoben. Folglich sind Unternehmer mit Vorjahresumsätzen zwischen diesen Werten nur mehr zu einer vierteljährlichen UVA verpflichtet.

Die zweite Änderung ab 2011 betrifft Kleinunternehmer. Diese sind bis zu jährlichen Umsätzen von 30.000 € unecht umsatzsteuerbefreit. Indem die maßgebende Grenze für die verpflichtende Abgabe einer Umsatzsteuererklärung von bisher 7.500 € auf 30.000 € angehoben wird, fällt für Kleinunternehmer auch noch eine bürokratische Hürde weg.