Wie wird das Zurverfügungstellen der Gegenstände bzw. der Kauf
steuerlich behandelt?
Spenden sind steuerlich entweder als Betriebsausgabe oder als
Sonderausgabe absetzbar, und zwar, wenn sie geleistet werden an:
- einen begünstigten Spendenempfänger, der in der Liste des BMF
aufscheint oder - eine Organisation, die ausdrücklich im Gesetz erwähnt wird
und 10 % des laufenden Gewinns bzw. der Einkünfte nicht
übersteigen.
Bei Versteigerungen auf Charity-Veranstaltungen ist davon auszugehen,
dass der gesamte Vorgang als Spende zu sehen ist, die von zwei
verschiedenen Personen erbracht wird. Das sind:
- Die Person, die den Gegenstand, der versteigert wird, zur Verfügung
stellt. - Die Person, die diese Sachspende gegen Zahlung eines Geldbetrages
erwirbt. In der Regel ist der gezahlte Betrag höher als der gemeine Wert
der Sachspende.
Die begünstigte Organisation erhält eine Spende in Höhe des gezahlten
Geldbetrages. Dieser stellt insgesamt eine abzugsfähige Spende dar. Sie
ist aber auf zwei Spender aufzuteilen. Die Aufteilung ist dabei nach dem
Wertverhältnis der Leistung der beiden Spender zu bemessen.
Der Sachspender kann den gemeinen Wert der Sache, wenn es sich um einen
Gegenstand des Betriebsvermögens handelt, als Spende geltend machen. Der
Erwerber kann den Betrag als Spende geltend machen, der den gemeinen Wert
der Sachspende übersteigt. Kann der gemeine Wert der Sachspende nicht ohne
großen Aufwand ermittelt werden, bestehen keine Bedenken, wenn die
insgesamt von der Organisation erzielte Spende im Verhältnis 50:50 auf
beide Spender aufgeteilt wird.
Die Spendenorganisation hat beiden Spendern eine Spendenbestätigung
über ihre Spende auszustellen. Beide Spender müssen mit dem Spendenbetrag
in dieser Bestätigung enthalten sein.
Neuregelung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten
Stand: 06. Februar 2014