Befindet sich der dauernde Standort des Kfz im Ausland, so besteht eine Zulassungsverpflichtung und damit NoVA-Pflicht in Österreich erst dann, wenn das Kfz im Inland länger als ein Jahr genutzt wird. Nach der Rechtssprechung des UFS wird diese Frist durch jeden Grenzübertritt unterbrochen und beginnt wieder neu zu laufen; eine NoVA-Pflicht kann sich daher in diesem Fall nur dann ergeben, wenn das Fahrzeug im Inland ununterbrochen länger als ein Jahr genutzt wird. Befindet sich der dauernde Standort des Kfz hingegen im Inland, ist das Fahrzeug spätestens nach einem Monat (in Ausnahmefällen nach zwei Monaten) in Österreich zuzulassen.

Für die Ermittlung des dauernden Standortes ist die Standortvermutung wichtig, wonach bei Kfz mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz/Sitz im Inland nach Österreich gebracht und hier verwendet werden, bis zur Erbringung des Gegenbeweises ein dauernder Standort im Inland angenommen wird.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwendung eines im Eigentum einer natürlichen Person befindlichen Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland zu einer NoVA-Pflicht führt, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung darauf abzustellen, ob der Hauptwohnsitz des tatsächlichen Verwenders (= derjenige, der den Nutzen aus der Verwendung des Kfz im Inland zieht, also idR der Besitzer) im Inland liegt. Als Hauptwohnsitz gilt der Ort, an dem sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses befindet. Bei Tages-, Wochen und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern (zB in der Gastronomie) gilt nach Ansicht der Finanz als Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familienwohnsitz. Bei unterhaltsberechtigten Studenten wird auf den Wohnsitz der Eltern abgestellt. Wird der dauernde Standort des Kfz entsprechend den vorstehenden Ausführungen in Österreich vermutet, ist zu prüfen, ob dies im Rahmen eines Gegenbeweises widerlegt werden kann. Nach der Rechtsprechung gilt der Gegenbeweis dann erbracht, wenn das Kfz fast ausschließlich oder überwiegend (zB an 5 von 7 Tagen in der Woche) im Ausland genutzt wird und sich daher der dauernde Standort im Ausland befindet. Kann der Gegenbeweis nicht erbracht werden, entsteht NoVA-Pflicht auch bei Unterlassung der Zulassung im Inland (=verbotene Weiterverwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland).

Auch bei Firmenfahrzeugen stellt die Finanzverwaltung für Zwecke der Bestimmung des Verwenders darauf ab, wer das Fahrzeug tatsächlich lenkt bzw nutzt. Lediglich bei Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte wird das Fahrzeug unmittelbar der Betriebsstätte zugerechnet und diese als Verwender qualifiziert. Bei Überlassung des Fahrzeuges durch ein ausländisches Unternehmen gilt der Gegenbeweis als erbracht, wenn dargelegt wird, dass die Tätigkeit zweifelsfrei dem ausländischen Unternehmen zuzurechnen ist und somit keine freie Verfügbarkeit des tatsächlichen Nutzers über das Fahrzeug vorliegt, sondern dass trotz Verwendung des Kfz in Österreich nach wie vor die Verfügungsgewalt im Ausland bleibt.

Kann der Gegenbeweis nicht erbracht und somit die Standortvermutung nicht widerlegt werden, verbleibt es beim gesetzlich vermuteten Standort in Österreich. Das Kfz müsste daher nach Ablauf der ein- bzw ausnahmsweise zweimonatigen Frist in Österreich mit der Folge der NoVA-Pflicht zugelassen werden. Fraglich ist allerdings, wie vorzugehen ist, wenn aufgrund eines im Inland ansässigen Verwenders (zB inländischer Dienstnehmer des ausländischen Unternehmens) der dauernde Standort des im Eigentum eines ausländischen Unternehmens befindliche Kfz sich zwar in Österreich befindet und das Kfz daher in Österreich zuzulassen wäre, aber eine kraftfahrrechtliche Zulassung in Österreich mangels Ansässigkeit des zivilrechtlichen Eigentümers (= ausländisches Unternehmen) überhaupt nicht möglich ist. Ob diese Konstellation dazu führt, dass die Verwendung des Fahrzeugs im Inland nicht der NoVA unterliegt, ist derzeit noch nicht geklärt.

Aus steuerlicher Sicht ist in diesem Zusammenhang noch Folgendes zu beachten:

  • Bei Zutreffen des oben beschriebenen Auffangtatbestandes (NoVA-Pflicht bei Verwendung eines Kfz im Inland, wenn es nach dem KFG im Inland zuzulassen wäre) sind sowohl der Zulassungsbesitzer wie auch der Verwender des Fahrzeuges Gesamtschuldner der NoVA.
  • Bemessungsgrundlage der NoVA ist der gemeine Wert des Kfz ohne Umsatzsteuer. Wurde das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
  • Der anzuwendende Steuersatz ist vom Treibstoffverbrauch des Fahrzeuges unter Berücksichtung des Schadstoffausstoßes abhängig.
  • Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges in das Inland, die Steuer ist einen Monat nach Einbringung fällig.
  • Wird eine NoVA-Meldung trotz bestehender Verpflichtung nicht rechtzeitig abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% verhängt werden.
  • Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der NoVA kann ein Säumniszuschlag von 2% verhängt werden.
  • Wird das Kfz trotz bestehender Zulassungsverpflichtung ohne inländischer Zulassung in Österreich verwendet, wird diese Verwaltungsübertretung mit einer Strafe bis zu 5.000 € belegt. Weiters kann der Lenker durch Zwangsmaßnahmen (wie Abnahme von Fahrzeugschlüssel und Kennzeichen) an der Weiterfahrt gehindert werden.
  • Wird das Kfz trotz bestehender Zulassungsverpflichtung ohne inländischer Zulassung im Inland auf öffentlichen Straßen verwendet, fällt weiters österreichische Kfz-Steuer an.
  • Bei Fahrzeugen aus Drittländern müssen die zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen geprüft werden.
  • Die Verkürzung der NoVA und allenfalls der Kfz-Steuer und Umsatzsteuer kann finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die nur durch eine rechtzeitig eingebrachte Selbstanzeige verhindert werden können.

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