Vorsteuerabzug  bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Besteuert der Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (im Regelfall die Einnahmen-Ausgaben-Rechner) und übersteigen die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2,000.000,-  Euro nicht, ist zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist.

Ein Vorsteuerabzug ist daher erst nach Zahlung der Rechnung möglich.

Für zum 31.12.2012 noch nicht bezahlte Rechnungen kann daher die auf der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen letztmalig in der UVA für 12/2012 (10-12/2012) geltend gemacht werden.