Jeder Kunde, der bei Ihnen
eine Couch kauft, erhält als Dank einen Gutschein, damit er sich in einem
Lampengeschäft die passende Stehlampe dazu kaufen kann. Der Gutschein ist
nummeriert und lautet auf einen bestimmten Betrag.

Der Kunde kauft sich die Lampe beim Vertragshändler. Er löst den
Gutschein ein und bezahlt den restlichen Betrag. Ihr Vertragshändler
meldet Ihnen, dass der Gutschein eingelöst wurde, und er erhält von Ihnen
dafür eine Gutschrift. Die Gutscheine berechtigen nur Kunden Ihres
Unternehmens, bestimmte Waren beim Vertragshändler zu erwerben.

Ihre Leistung an den Vertragshändler

Die Gutschrift, die der Vertragshändler nach dem Einlösen des
Gutscheins erhält, ist als Entgelt von dritter Seite zu betrachten. Ihre
Leistung an den Vertragshändler berechtigt Sie nicht zu einem
Vorsteuerabzug.

Kunde

Ist der Kunde ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen
erwirbt, hat er das Recht auf einen Vorsteuerabzug über den gesamten
Betrag (wenn auch die restlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug
vorhanden sind). Der Vertragshändler muss allerdings in der Rechnung das
Gesamtentgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer (unter Einbeziehung
des Entgelts von dritter Seite) ausweisen.

Stand: 06. Februar 2014