Als Empfänger der
Rechnungen müssen Sie daher bei eingehenden Rechnungen prüfen, ob die
erforderlichen Merkmale angeführt sind.

Diese sind:

  • Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden
    Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und
    Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw.
    Abrechnungszeitraum
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • anzuwendender Steuersatz
  • auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
  • falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die
    Lieferung oder die sonstige Leistung steuerbefreit ist
  • Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende, nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung
    der Rechnung
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden
    Unternehmers
  • UID des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag €
    10.000,00 übersteigt.

Kleinbetragsrechnungen

Eine Sonderregelung gibt es für die sogenannten Kleinbetragsrechnungen.
Das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,00 inkl. USt nicht
übersteigt.

Diese Grenze wird nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 auf € 400,00
erhöht werden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag allerdings
lediglich die Regierungsvorlage vor.

Kleinbetragsrechnungen müssen folgende Angaben aufweisen:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und
    Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die
    Leistung erstreckt
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in
    einer Summe
  • Steuersatz
  • Rechnungsdatum

Hinweis

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Reverse Charge, Anzahlungs-
und Schlussrechnungen sind noch weitere Vorschriften zu beachten.

Stand: 06. Februar 2014