Als Empfänger der
Rechnungen müssen Sie daher bei eingehenden Rechnungen prüfen, ob die
erforderlichen Merkmale angeführt sind.
Diese sind:
- Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden
Unternehmers - Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und
Umfang der sonstigen Leistung - Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw.
Abrechnungszeitraum - Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
- anzuwendender Steuersatz
- auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
- falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die
Lieferung oder die sonstige Leistung steuerbefreit ist - Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende, nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung
der Rechnung - Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden
Unternehmers - UID des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag €
10.000,00 übersteigt.
Kleinbetragsrechnungen
Eine Sonderregelung gibt es für die sogenannten Kleinbetragsrechnungen.
Das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,00 inkl. USt nicht
übersteigt.
Diese Grenze wird nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 auf € 400,00
erhöht werden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag allerdings
lediglich die Regierungsvorlage vor.
Kleinbetragsrechnungen müssen folgende Angaben aufweisen:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und
Umfang der sonstigen Leistung - Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die
Leistung erstreckt - Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in
einer Summe - Steuersatz
- Rechnungsdatum
Hinweis
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Reverse Charge, Anzahlungs-
und Schlussrechnungen sind noch weitere Vorschriften zu beachten.
Stand: 06. Februar 2014