Abgabenschuld | Strafzuschlag |
---|---|
bis € 33.000,00 | 5 % |
von € 33.001,00 bis € 100.000,00 | 15 % |
von € 100.001,00 bis € 250.000,00 | 20 % |
über € 250.000,00 | 30 % |
Nur bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Finanzvergehen müssen die
Strafzuschläge gezahlt werden. Bei fahrlässig begangenen Fehlern, wie z.B.
einem Irrtum beim Buchen, ist kein Strafzuschlag zu entrichten.
Wenn zum ersten Mal eine Selbstanzeige erfolgt, entgeht der Anzeiger
damit einem Finanzstrafverfahren – wie bisher. Wurde schon öfter eine
Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (ausgenommen
Vorauszahlungen) eingereicht, ist eine Selbstanzeige generell
ausgeschlossen. Bisher konnte hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs
mehrmals eine Selbstanzeige eingebracht werden. Damit sie strafbefreiend
wirkte, musste eine Abgabenerhöhung von 25 % entrichtet werden.
Alte Regelung
Auch derzeit führt eine Selbstanzeige nur unter gewissen
Voraussetzungen zu einer Straffreiheit. Wenn alle Vorschriften für eine
strafbefreiende Selbstanzeige erfüllt sind, müssen nur die hinterzogene
Summe und die angefallenen Verzugszinsen bezahlt werden.
Beratung
Für eine Selbstanzeige benötigt man umfangreiches, fachliches Wissen.
Wenn nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllt werden, kann auch das
Gegenteil bewirkt werden. Es wird ein Vergehen der Behörde offengelegt,
für das aber keine strafbefreiende Wirkung entsteht. Vereinbaren Sie daher
bitte ein Beratungsgespräch.
Stand: 24. Juni 2014