Wer muss die ZM ausfüllen?
Eine Zusammenfassende Meldung hat jeder Unternehmer einzureichen,
der
- innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt,
- in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt,
für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn sich der
Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip laut Generalklausel
richtet, - als Erwerber bei einem Dreiecksgeschäft steuerpflichtige Lieferungen
getätigt hat.
Wann ist die ZM abzugeben?
Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) ist monatlich abzugeben, wenn auch
die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) monatlich übermittelt werden muss.
Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, muss auch die ZM
quartalsweise eingereicht werden. Die Übermittlung hat in beiden Fällen
bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Maßgeblich für die Meldung an
die Finanz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Verspätungszuschlag
Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu
1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden
(höchstens € 2.200,00). Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung
kann daher mit einer Zwangsstrafe erzwungen werden.
Inhalt der ZM
Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline
einzureichen. Sie muss die UID-Nummer der Geschäftspartner und den
Gesamtwert aller an sie ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze
enthalten. Dazu gehören sowohl ig. Lieferungen, als auch
grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger übergeht, wenn sich der Leistungsort nach dem
Empfängerortprinzip richtet.
Stand: 07. April 2014