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Umsatzsteuer2017-11-27T11:27:34+01:00

Reinigungsleistungen ab 1.1.2011 Reverse Charge System

26.09.2013|Umsatzsteuer|

Reinigungsleistungen werden – wie bereits bereichtet – seit 1.1.2011 in das Reverse Charge-System für Bauleistungen (Übergang der Umsatzsteuerschuld des Subunternehmers auf den auftraggebenden Bauunternehmer) einbezogen. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber (= Leistungsempfänger = Kunde) selbst Bauunternehmer ist (also seinerseits mit der Erbringung von Bau- bzw Reinigungsleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bau- bzw Reinigungsleistungen erbringt).

 Zu den von der Neuregelung betroffenen Reinigungsleistungen zählt nach Ansicht des BMF nicht nur die Bauendreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind, wie zB die Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen (Behebung von Verstopfungen, Kanalspülung usw), Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung usw). Auch bei der Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbel, Stiegenhäusern, Gängen, WC-Anlagen usw) ist insgesamt von einer Bauleistung im Sinne der neuen Bestimmungen auszugehen. Hingegen ist die Grünflächenbetreuung (Schneiden von Bäumen und Sträuchern, Mähen des Rasens, Entfernen des Laubs usw) nicht als Reinigung eines Bauwerks zu qualifizieren. Gleiches gilt für die Textilreinigung (Reinigung von Hotelwäsche, Bekleidung, Vorhängen, lose liegenden Teppichen usw).

 

Neuerungen bei der Rechnungsausstellung

26.09.2013|Umsatzsteuer|

Ein Unternehmer ist – wie dies schon bisher im Zivilrecht geregelt war – in folgenden Fällen verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen:

-      Leistungsaustausch zwischen Unternehmern;

-      Leistungen an juristische Personen die nicht Unternehmer sind;

-      Werklieferungen iZm einem Grundstück an Nichtunternehmer.

 Achtung! Umsatzsteuerrechtliche Verpflichtung zur Rechnungslegung besteht bereits spätestens im Folgemonat der Lieferung/Leistung.

Elektronische Rechnungen

26.09.2013|Umsatzsteuer|

Elektronische Rechnungen (auch ohne aufwendiger Signatur) werden ab 1.1.2013 den Papierrechnungen im Hinblick auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gleichgestellt. Wenn Sie ab 1.1.2013 elektronisch übermittelte Rechnungen als Grundlage für den Vorsteuerabzug verwenden wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen beachten:

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