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Archiv2017-11-27T11:23:20+01:00

Buchführungsgrenzen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner 2010

26.09.2013|Archiv, Einkommenssteuer|

Mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz (RÄG) 2010 wurde die Umsatzgrenze für die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht (Buchführungs- und Bilanzierungspflicht) ab 1.1.2010 von bisher € 400.000 auf € 700.000 angehoben. Gleichzeitig wurde auch der erhöhte Schwellenwert, dessen Überschreiten zur Rechnungslegungspflicht bereits im Folgejahr führt, von
€ 600.000 auf € 1.000.000 angehoben
(daher sofortige Rechnungslegungspflicht im Folgejahr, wenn in einem Jahr ein Umsatz von über € 1.000.000 erzielt wird). Die Anzahl der Einnahmen-Ausgaben-Rechner wird dadurch ab 2010 deutlich ansteigen.

Strafen und Geldbußen ab 2.8.2011 generell nicht abzugsfähig!

26.09.2013|Archiv, Einkommenssteuer|

Mit dem AbgÄG 2011 wurde die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen verschärft. Nach bisheriger Rechtslage (vor dem AbgÄG 2011) waren die durch das eigene (schuldhafte) Verhalten des Betriebsinhabers ausgelösten Strafen als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich nicht absetzbar. Ausnahme: Die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen wurde allerdings dann anerkannt, wenn es sich um ein Fehlverhalten im Rahmen der normalen Betriebsführung gehandelt hat und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig war oder nur geringes Verschulden vorausgesetzt hat.

Demnach wurden bisher z.B. folgende Strafen steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt:

- Strafe für Bauführung durch den Baumeister vor der Baubewilligung, wenn der Baumeister vertraglich verpflichtet war, den Bau ungesäumt zu beginnen;

- Organmandat im Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen von Waren, Parken in zweiter Spur etc.

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