Mit 1.9.2018 sind die im Juli im Parlament beschlossenen neuen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in Kraft getreten. Unter anderem wurde die Höchstarbeitszeit geändert und der Kreis jener Personen, die vom Gesetz ausgenommen sind, erweitert. Die Änderungen dazu im Überblick:
Erhöhung der Höchstarbeitszeit
Die Tagesarbeitszeit darf grundsätzlich nun zwölf Stunden (statt bisher zehn) und die Wochenarbeitszeit darf 60 Stunden (statt bisher 50) nicht überschreiten.
Es steht Arbeitnehmern frei, Überstunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten.
Arbeitnehmer können für jene Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, selbst bestimmen, ob die Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich erfolgt. Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit grundsätzlich innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zwanzig Überstunden zulässig.
Vom Arbeitszeitgesetz ausgenommene Personen
Durch die neuen Regelungen wurde auch der Personenkreis, der vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen ist, erweitert.
Neben den bisherigen Ausnahmen sind nun grundsätzlich auch
- nahe Angehörige des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten/Partner sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht) und
- leitende Angestellte (diese waren bisher schon ausgenommen) oder sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist,
ausgenommen, wenn deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von diesen Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.
Weitere Neuerungen betreffen u. a.
- die Übertragung von Zeitguthaben,
- Gleitzeitvereinbarungen,
- die Verkürzungsmöglichkeiten der Ruhezeiten bei geteilten Diensten im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe.
Für die individuelle betriebliche Situation ist auch der entsprechende Kollektivvertrag zu beachten.
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Stand: 27. August 2018