Der Verfassungsgerichtshof hat mit Wirkung vom 31. Mai 2014 die bisherige Bestimmung über die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer aufgehoben.

Im Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2014 ist nun folgende Regelung vorgesehen, soweit die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer betroffen ist:

Die Steuer ist grundsätzlich von Wert der Gegenleistung (Kaufpreis) zu berechnen. Soweit nicht nachfolgende Sonderregelung zur Anwendung gelangt:

Die Steuer ist bei begünstigten Erwerbsvorgängen vom dreifachen Einheitswert, maximal jedoch von 30 % des gemeinen Wertes zu berechnen.

– als Begünstigte Erwerbe gelten:

  • Übertragung einer Liegenschaft an den (Ehe)Partner während aufrechter Ehe oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe
  • Übertragung an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder)
  • Übertragung an Stief-, Wahl-, oder Pflegekinder oder deren Kinder sowie dessen Ehepartner
  • Übertragung an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers
  • Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis (Legat) oder in Erfüllung eines Pflichtteilanspruches, wenn die Leistung vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird und der Empfänger zum begünstigten Personenkreis gehört.

Der dreifache Einheitswert gilt daher sowohl bei Erbschaft, Schenkung als auch beim Verkauf, sodass innerhalb des begünstigten Personenkreises immer der dreifache Einheitswert zum Ansatz gelangen soll, egal ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich durchgeführt wird.

Durch diese geplante Neuregelung soll es gegenüber der bisherigen Regelung sogar zu einer Verbesserung kommen, da auch bei einem entgeltlichen Erwerbe der dreifache Einheitswert zum Ansatz kommen soll.

Ob diese Bestimmungen auch tatsächlich Gesetz werden, ist derzeit noch offen, da der Gesetzesentwurf sich derzeit in Begutachtung befindet und diese Begutachtung am 4. April 2014 endet. Der Entwurf stellt eine Parteieneinigung dar und es ist daher doch anzunehmen, dass dieser Entwurf auch tatsächlich Gesetz wird.

Infolge dieser geplanten Gesetzesänderung sind daher unseres Erachtens keinerlei Schritte im Hinblick auf kurzfristige Übertragungen noch vor dem 31. Mai 2014 zu setzen.

Linz, 1.April 2014