Die sofortige Ausstellung eines schriftlichen Dienstzettels ist für jedes Dienstverhältnis VERPFLICHTEND!
Der Dienstzettel kann durch einen ausführlichen Dienstvertrag ersetzt werden und stellt das Minimum an Vereinbarungen für beide Parteien dar.
Hier gibt es seit kurzem Änderungen durch eine neue EU-Richtlinie.
Folgende Punkte MÜSSEN am Dienstzettel enthalten sein:
- Name und Anschrift Arbeitgeber
- Name und Anschrift Arbeitnehmer
- Beginn des Arbeitsverhältnisses (Tag)
- Ende des Arbeitsverhältnisses (bei Befristung)
- Dauer der gesetzlichen Kündigungsfristen, Kündigungstermine (z.B. 15. und letzter Tag des Monats unter Einhaltung der Fristen), Hinweis auf einzuhaltende Kündigungsverfahren
- Gewöhnlicher Arbeitsort/ Sitz des Unternehmens
- Einstufung und anzuwendender Kollektivvertrag (+ wo dieser zur Einsicht aufliegt)
- Beschreibung der Arbeitsleistung/ Tätigkeit
- Höhe der Entlohnung
- Zeitpunkt der Zahlung
- Art der Bezahlung (inkl. IBAN bei Überweisung)
- Vergütung von Überstunden/Mehrarbeit
- Ausmaß des jährlichen Urlaubs
- Vereinbarte tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit
- Angaben zu den Bedingungen von Schichtplänen (falls im Unternehmen relevant)
- Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers sowie der Mitarbeitervorsorgekasse
- Dauer der Probezeit
- Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
NEU ist, dass Aus-, Fort- und Weiterbildungen, welche laut Gesetz, Kollektivvertrag, Verordnung oder Dienstvertrag für die Ausführung des Berufes notwendig sind vom Dienstgeber kostenlos bereitgestellt werden müssen. Die dafür aufgewandte Zeit ist Arbeitszeit. In diesen Fällen darf kein Kostenrückersatz für Fortbildungskosten vereinbart werden!
NEU ist, dass das Recht auf Mehrfachbeschäftigung in EU-RL 2019/1152 – Artikel 9 gesetzlich verankert wurde. Es wurden nur zwei Ausnahmen mit aufgenommen:
- Wenn die Nebenbeschäftigung die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verhindert. (Höchstarbeitszeiten dürfen nicht überschritten werden!)
- Wenn die Nebenbeschäftigung dem bestehenden Arbeitsverhältnis entgegensteht.
(Konkurrenz zur aktuellen Tätigkeit, Pflichten vom ersten Dienstverhältnis können nicht mehr erbracht werden)
Die Ausstellung eines Auslandsdienstzettels ist VERPFLICHTEND auszustellen, wenn ein Dienstnehmer über einen Monat im Ausland tätig wird.
Diese Regelungen gelten auch für freie Dienstnehmer, wenn das Dienstverhältnis länger als einen Monat gedauert hat.
Bei Nichteinhaltung drohen finanzielle Sanktionen, die sich nach der Anzahl an Verstößen orientiert.
In einigen Kollektivverträgen gibt es Mustervorlagen.
Bitte übermitteln Sie uns die Dienstzettel bzw. den Dienstvertrag von allen ihren Dienstnehmern bei der Anmeldung. Wir brauchen diese Unterlagen zur Vorlage bei Prüfungen.
Stand: April 2024