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Auflösungsabgabe bei der Beendigung von Dienstverhältnissen ab 2013

2021-01-22T15:02:41+01:0026.09.2013|Arbeits- und Sozialversicherungsrecht|

Die Auflösungsabgabe ist vom Dienstgeber zu entrichten, wenn ein arbeitslosenversicherungs-pflichtiges echtes oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet. Diese beträgt
€ 113,- für jedes aufgelöstes Dienstverhältnis. Für das Anfallen der Auflösungsabgabe spielt es keine Rolle, wann das Dienstverhältnis begonnen wurde. Die Abgabe ist unabhängig von der Verdiensthöhe des (ehemaligen) Mitarbeiters oder von dessen Alter.

Sieht man von den zahlreichen Ausnahmen ab, so ist die Auflösungsabgabe etwa bei Zeitablauf von befristeten Dienstverhältnissen (länger als 6 Monate) zu entrichten wie auch bei ungerechtfertigten Entlassungen – ebenso bei berechtigten vorzeitigen Austritten mit der Ausnahme von Gesundheitsaustritten. Bei  Saisonarbeitskräften fällt die Abgabe bei Kündigungen durch den Arbeitgeber an, auch wenn eine Wiedereinstellungszusage erfolgt ist. (Ausnahmenregelung greift nur bei Dienstverhältnissen mit einer Befristung von max. 6 Monaten). Wird ein arbeitslosen-versicherungspflichtiges Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt, kommt es auch zur Auflösungsabgabe.

Änderungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung ab 2011

2021-01-22T15:05:27+01:0026.09.2013|Arbeits- und Sozialversicherungsrecht|

Neuregelung der Auslandsmontage Als Reaktionauf die Aufhebung der Lohnsteuerbefreiung für bestimmte begünstigte Auslandstätigkeiten (zB Bauausführungen, Montagen etc) mit Ablauf des Jahres 2010 durch den VfGH soll nunmehr mit dem BBG 2011 eine auf 2 Jahre befristete Übergangsregelung eingeführt werden. Im Kalenderjahr 2011 bzw 2012 sollen noch 66 % bzw 33 % der Bezüge für derartige [...]

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