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U 30 ab 2012

2021-01-21T23:13:34+01:0026.09.2013|Umsatzsteuer|

Umsatzsteuervoranmeldung (U30) und L1 nicht mehr als Download erhältlich Ab 2012 muss für die händisch ausgefüllte „Papier-UVA“ das neue Formular U30-2012 verwendet werden. Diese Formulare werden maschinell gelesen, daher sind nur Originalformulare (keine Kopien) zulässig, es muss in Blockschrift geschrieben werden und es darf nur schwarze oder blaue Farbe verwendet werden. Die Formularvordrucke L 1 (Arbeitnehmerveranlagung) [...]

Reinigungsleistungen ab 1.1.2011 Reverse Charge System

2021-01-09T10:53:38+01:0026.09.2013|Umsatzsteuer|

Reinigungsleistungen werden – wie bereits bereichtet – seit 1.1.2011 in das Reverse Charge-System für Bauleistungen (Übergang der Umsatzsteuerschuld des Subunternehmers auf den auftraggebenden Bauunternehmer) einbezogen. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber (= Leistungsempfänger = Kunde) selbst Bauunternehmer ist (also seinerseits mit der Erbringung von Bau- bzw Reinigungsleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bau- bzw Reinigungsleistungen erbringt).

 Zu den von der Neuregelung betroffenen Reinigungsleistungen zählt nach Ansicht des BMF nicht nur die Bauendreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind, wie zB die Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen (Behebung von Verstopfungen, Kanalspülung usw), Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung usw). Auch bei der Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbel, Stiegenhäusern, Gängen, WC-Anlagen usw) ist insgesamt von einer Bauleistung im Sinne der neuen Bestimmungen auszugehen. Hingegen ist die Grünflächenbetreuung (Schneiden von Bäumen und Sträuchern, Mähen des Rasens, Entfernen des Laubs usw) nicht als Reinigung eines Bauwerks zu qualifizieren. Gleiches gilt für die Textilreinigung (Reinigung von Hotelwäsche, Bekleidung, Vorhängen, lose liegenden Teppichen usw).

 

Neuerungen bei der Rechnungsausstellung

2021-01-09T12:34:00+01:0026.09.2013|Umsatzsteuer|

Ein Unternehmer ist – wie dies schon bisher im Zivilrecht geregelt war – in folgenden Fällen verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen:

-      Leistungsaustausch zwischen Unternehmern;

-      Leistungen an juristische Personen die nicht Unternehmer sind;

-      Werklieferungen iZm einem Grundstück an Nichtunternehmer.

 Achtung! Umsatzsteuerrechtliche Verpflichtung zur Rechnungslegung besteht bereits spätestens im Folgemonat der Lieferung/Leistung.

Keine Steuerbefreiung für Privatlehrer bei überwiegend organisatorischen Tätigkeiten

2021-01-09T12:36:51+01:0026.09.2013|Umsatzsteuer|

Keine Steuerbefreiung für Privatlehrer bei überwiegend organisatorischen Tätigkeiten Unter die Befreiung fallen Umsätze aus der Unterrichtserteilung an öffentlichen Schulen, (umsatzsteuerbefreiten) Privatschulen und schulähnlichen Einrichtungen. Organisatorische Tätigkeiten fallen jedoch nur unter die Befreiung, wenn sie von untergeordnetem Ausmaß sind und sich unmittelbar auf die Unterrichtstätigkeit beziehen (z.B. Vervielfältigung von Präsentationsunterlagen). Andere organisatorische Aktivitäten (z.B. zeitliche Einteilung, [...]

Kein Vorsteuerabzug wenn Lieferdatum nicht auf Rechnung

2021-01-09T12:38:29+01:0026.09.2013|Umsatzsteuer|

Kein Vorsteuerabzug wenn Lieferdatum nicht auf Rechnung In einem unlängst ergangenen Erkenntnis hat der VwGH (29.7.2010, 2010/15/0072) bekräftigt, dass die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug dann nicht vorliegen, wenn der Tag der Lieferung nicht auf der Rechnung enthalten ist oder zumindest explizit Hinweise auf der Rechnung bestehen, dass der Tag der Lieferung auf einem anderen Beleg (z.B. [...]

Elektronische Rechnungen

2021-01-21T23:29:34+01:0026.09.2013|Umsatzsteuer|

Elektronische Rechnungen (auch ohne aufwendiger Signatur) werden ab 1.1.2013 den Papierrechnungen im Hinblick auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gleichgestellt. Wenn Sie ab 1.1.2013 elektronisch übermittelte Rechnungen als Grundlage für den Vorsteuerabzug verwenden wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen beachten:

Deutsche UVAs und ZMs

2021-01-21T23:38:00+01:0026.09.2013|Umsatzsteuer|

Übermittlung deutscher Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassender Meldungen ab 2013 Ab dem 1.1.2013 wird in Deutschland die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung und der Zusammenfassenden Meldung nur mehr mit einem authentifizierten Zertifikat möglich sein. Diese Neuregelung gilt auch für österreichische Steuerpflichtige, die in Deutschland umsatzsteuerlich registriert sind. Das Zertifikat kann über folgende Links beantragt werden: http://www.bzst.de/DE/Home/NEWS/20121130_ZM_Registrierung_Artikel.html oder https://www.elsteronline.de/eportal/eop/auth/Registrierung.tax.

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