Beispiel 1:

Die Beratungs-Firma A beauftragt den Reinigungsunternehmer R mit der Fensterreinigung des Bürogebäudes. R führt die Fensterreinigung nicht selbst durch, sondern beauftragt damit als Subunternehmer den Reinigungsunternehmer F. F erbringt an R eine Bauleistung, für welche die Steuerschuld auf R übergeht (F weist daher in der Rechnung an R keine Umsatzsteuer aus). Für die Leistung des R an A kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld, da A als Auftraggeber selbst kein Bauunternehmer ist (also weder mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt wurde noch üblicherweise Bauleistungen erbringt).

Beispiel 2:

Der Baumeister A beauftragt den Reinigungsunternehmer R mit der Reinigung seines Bürogebäudes. Die Steuerschuld geht auf A über, da dieser üblicherweise Bauleistungen erbringt.

Die Neuregelung gilt für Umsätze, die ab dem 1.1.2011 ausgeführt werden. Anzahlungen, die vor dem 1.1.2011 vereinnahmt wurden, sind nach der im Zeitpunkt der Anzahlung geltenden Rechtslage zu behandeln, auch wenn die Leistungen erst nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden.