Erstmals müssen daher Zahlungsempfänger (wie z. B. Organisationen, die Spenden erhalten) Zahlungen aus dem Jahr 2017 bis Ende Februar 2018 dem Finanzamt übermitteln.
Welche Zahlungen werden automatisch erfasst?
Die Zahlung muss z. B. für eine der folgenden Sonderausgaben getätigt worden sein:
- Verpflichtende Kirchenbeiträge bzw. Beiträge an Religionsgesellschaften
- Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren (keine Spenden, die als Betriebsausgaben berücksichtigt werden)
- Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen, Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
Alle empfangenden Organisationen müssen eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Zahlungen an bestimmte vergleichbare ausländische Organisationen, die derzeit abzugsfähig sind, bleiben das auch weiterhin, aber sie werden nicht automatisch erfasst.
Hinweis: Es gibt auch Sonderausgaben, die nicht automatisch abgezogen werden.
Was müssen Zahler und Zahlungsempfänger beachten?
Zahler: Bei der Zahlung müssen Vor-/Zuname und das Geburtsdatum angegeben werden.
Achtung: Wenn diese Daten nicht bekannt gegeben werden, kann die Zahlung grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden (z. B. wenn die Spende eine Betriebsausgabe sein soll). Es soll auch nicht möglich sein, den Betrag selber einzugeben.
Zahlungsempfänger: Der Empfänger ermittelt auf Basis des Namens und des Geburtsdatums das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA). Mit diesem Kennzeichen muss der Zahlungsempfänger der Finanzverwaltung den Gesamtbetrag der geleisteten Beiträge im betreffenden Kalenderjahr bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln.
Wie können Sie überprüfen, welche Beiträge an die Finanzverwaltung übermittelt werden?
In FinanzOnline kann der Zahler die übermittelten Zahlungen überprüfen. Wenn eine Organisation von Ihnen eine Zahlung erhalten hat, aber keine oder falsche Beträge an die Finanzverwaltung übermittelt hat, müssen Sie diese Organisation kontaktieren, damit sie den Fehler behebt.
Wenn die betreffende Organisation trotzdem keine Korrektur vornimmt, kann die Sonderausgabe beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Achtung: Zahlungsempfänger muss keine Spendenbestätigung mehr ausstellen.
Stand: 30. Mai 2016