Unter bestimmten Voraussetzungen können österreichische Unternehmer, welche zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, auch Vorsteuern erstatten lassen, die im Ausland angefallen sind.

Vorsteuerabzug aus Drittländern

Als sogenannten Drittländern bezeichnet man jene Länder, welche keine Mitgliedstaaten der EU (Europäische Union) sind. Am 30. Juni 2018 endet die Frist für die Rückerstattung von Vorsteuern welche im Jahr 2017 in Drittländern angefallen sind.

Von Land zu Land sind die Verfahren zur Vorsteuer-Erstattung verschieden. Für den Fall einer Vorsteuer-Rückerstattung aus Drittländern hat der Antrag in Papierform zu erfolgen. Diesem Antrag müssen sowohl eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmensbestätigung als auch die Originalbelege beigelegt werden.

Unsere Empfehlung: Behalten Sie sich Kopien der Originalrechnungen.

Andersrum gilt dies ebenso. So können auch Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben bis spätestens 30.06.2018 die Erstattung der im Jahr 2017 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt beantragen.

Vorsteuerabzug aus EU-Mitgliedstaaten

Wenn Sie Anträge für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedstaaten der EU stellen wollen, haben Sie länger dafür Zeit. Diese Anträge können elektronisch bis zum 30.09.2018 eingereicht werden.

Stand: 28. Mai 2018