Aufwendungen, die auch im Privatleben Vorteile bringen. Dazu zählen z.B.
Aufwendungen für Autos, Liegenschaften, Reisen,
Repräsentationsaufwendungen, aber auch Gehälter für Angehörige. In
diesem Zusammenhang wird im Zuge einer Betriebsprüfung vom Finanzamt
genau geprüft, ob die Ausgaben Betriebsausgaben darstellen oder nicht.
Wir haben einige Ausgaben, für die es besondere Vorschriften gibt, in
einem kurzen Überblick zusammengefasst.

Bewirtungskosten, Geschäfts- bzw. Arbeitsessen

Bei Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die
Abzugsfähigkeit getroffen werden – vielmehr ist zwischen drei Fällen zu
unterschieden:

  • zur Gänze abzugsfähig
    z.B. Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung
  • 50 %iges Abzugsverbot
    z.B. Bewirtung im Zusammenhang mit einem konkret angestrebten
    Geschäftsabschluss
  • zur Gänze nicht abzugsfähig
    darunter fallen beispielsweise Geburtstagsfeiern, Hochzeitsessen oder
    Ballbesuche. Auch Geburtstagsgeschenke an Geschäftsfreunde dürfen
    nicht abgezogen werden.

Pkw, Sport- und Luxusboote, Antiquitäten, Jagden

Aufwendungen sind in diesen Fällen nur bis zu einer gewissen Höhe
abzugsfähig. Es muss eine Angemessenheitsprüfung dem Grunde und der Höhe
nach erfolgen. Die Kosten, die eine „Normalausstattung“ übersteigen,
sind nicht abzugsfähig.

Bei einem Pkw sind z.B. Anschaffungskosten in Höhe von € 40.000,00
angemessen. Liegen die Kosten darüber, muss eine sogenannte
Luxustangente berechnet werden. Um diese sind dann die Aufwendungen, wie
z.B. die Abschreibung, zu kürzen.

Gehaltszahlungen an Familienmitglieder und Gehälter über €
500.000,00

Damit die Gehälter von nahen Angehörigen als Betriebsausgabe
abzugsfähig sind, müssen die Dienstverhältnisse nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und auch mit Fremden in dieser Form
abgeschlossen werden (d.h. ein schriftlicher Vertrag mit den genauen
Arbeitszeiten, Anwesenheitspflichten, fixe Arbeitsbereiche usw.).

Seit 1.3.2014 sind auch Gehälter über € 500.000,00 pro Person und
Jahr nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Auch die anteiligen
Lohnnebenkosten, die diesen Betrag übersteigen, dürfen nicht abgezogen
werden.

Wie sind Elektroautos steuerlich begünstigt?

Stand: 24. Juni 2014