Betroffene Wertpapiere:

Aktien und Fondsanteile

Kauf vor 01.01.2011

Keine Besteuerung des Veräußerungsgewinnes, wenn Verkauf aus Privatvermögen nach einjähriger Behaltefrist erfolgt.

Bei Verkauf aus Betriebsvermögen besteht immer normale ESt-Pflicht (bis zu 50%) für den Veräußerungsgewinn.

Kauf nach 01.01.2011 – Verkauf vor 01.04.2012

Wertsteigerungen sind immer steuerhängig. Da der KeSt-Abzug durch die Banken erst ab 01.04.2012 erfolgt, hat der Steuerpflichtige den Veräußerungsgewinn oder -verlust in die Einkommen-steuererklärung aufzunehmen und ist daher dem Normalsteuersatz zu unterziehen (bis zu 50%).

Infolge Verlängerung der Spekulationsfrist bis 31.03.2012 gilt für diese Wertpapiere nicht die einjährige Behaltefrist.

Bei Verkauf nach 01.04.2012 unterliegen die Wertsteigerungen der 25%tigen Besteuerung, die durch die Bank vorgenommen und einbehalten wird.

Anleihen, Derivate und Zertifikate

Kauf vor 01.10.2011

Hier unterliegen Erwerbe bis zum 30.09.2011 noch den alten Vorschriften, wonach eine Veräußerung nach mehr als einem Jahr weiterhin steuerfrei ist, wenn diese Wertpapiere nicht zum Betriebsvermögen gehören.

Wichtiger Termin – Unsere Empfehlung bei privatem Erwerb:

Um die Besteuerung einer künftigen Wertsteigerung zu vermeiden sollte der private Erwerb noch vor dem 01.10.2011 durchgeführt werden.

Sollten jedoch die Anschaffungskosten grösser als das Nominale sein, ist der Kauf vor 01.10.2011 nicht zu empfehlen, da Verluste bei Einlösung oder sonstiger Veräußerung nicht verrechenbar sind.

Kauf zwischen 01.10.2011 und 01.04.2012

Veräußerungsgewinne unterliegen bei Verkäufen vor 01.04.2012 dem vollen und danach dem Steuersatz von 25% und sind vom Steuerpflichtigen in seiner ESt-Erklärung zu erfassen.

Verluste aus Verkäufen können mit Veräußerungsgewinnen und Anleihenzinsen oder Dividenden im selben Kalenderjahr verrechnet werden.

Besonderheiten im betrieblichen Bereich

Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung gilt – wie die Endbesteuerung der Zinsen – grundsätzlich auch im betrieblichen Bereich von einkommensteuerpflichtigen Unternehmern. Dabei sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen, die zum Teil durch das AbgÄG 2011 klargestellt wurden:

– Anschaffungsnebenkosten sind – anders als im Privatbereich – bei der Ermittlung des steuerlich relevanten Veräußerungsgewinnes oder -verlustes zu berücksichtigen.

– Verluste aus Teilwertabschreibungen oder aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (inklusive Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) können zwar nur zur Hälfte abgesetzt werden, dafür aber nach Ausgleich mit den betrieblichen Gewinnen auch mit sämtlichen anderen Einkünften ausgeglichen werden.

– Ein insgesamt danach verbleibender Verlust kann in Folgeperioden vorgetragen und ebenfalls mit allen anderen Einkünften aus Folgeperioden ausgeglichen werden.

Verkauf und Einlösen von Gutscheinen