Mit Wirkung ab 2.8.2011 wurde die generelle Nichtabsetzbarkeit von Strafen ausdrücklich im Einkommensteuergesetz (EStG) und im Körperschaftsteuergesetz (KStG) verankert. Es ergeben sich für die Praxis doch erhebliche Auswirkungen. Einerseits sind nämlich nach der neuen Rechtslage sämtliche Strafen und Geldbußen, die von Gericht oder Verwaltungsbehörden verhängt werden, steuerlich generell nicht absetzbar (nicht absetzbar sind daher auch die bisher steuerlich anerkannten Strafen im Rahmen der normalen Betriebsführung und mit geringem Verschulden, wie zB Organmandate für Falschparken), andererseits wurde der Katalog der nichtabzugsfähigen Aufwendungen noch explizit um Zahlungen erweitert, welche strafähnlichen Charakter haben, wie

– Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz (z.B. der neue 10%ige Verkürzungszuschlag)

Nicht betroffen vom steuerlichen Absetzverbot sind Konventionalstrafen, weil es sich bei diesen nicht um Strafen im rechtlichen Sinn, sondern um pauschalierten Schadenersatz handelt.