Änderungen bei den Sachbezugswerten (Dienstwohnung)

Dienstwohnung: Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienst­verhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers, ist ab 2015 für eine kostenlose oder verbilligt zur Verfügung gestellte arbeitsplatznahe Unterkunft mit einer Nutzfläche bis 30 m2 kein Sachbezug anzusetzen. Wird dem Dienstnehmer eine Unterkunft mit einer Größe von mehr als 30 m2, aber maximal 40 m2 zur Verfügung gestellt, so ist der ermittelte Sachbezugs­wert um 35 % zu kürzen. Dieser Abschlag kann jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft für höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, wie dies regelmäßig in einem saisonalen Betrieb (z. B. Hotel- und Gastgewerbe) der Fall ist.

Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeber-Darlehen soweit der Betrag von € 7.300,- überschritten wird, wurde für das Jahr 2014 mit 1,5 % bekanntgegeben.