Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung).

Die Nutzungsdauer ist grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu schätzen. Wenn die Nutzungsdauer im Gesetz nicht vorgegeben ist, können laut Einkommensteuerrichtlinien für Wirtschaftsgüter, die nicht in der Österreichischen Baugeräteliste 2015 enthalten sind, die deutschen amtlichen AfA-Tabellen als Hilfsmittel bei Ermittlung der Nutzungsdauer von Anlagegütern herangezogen werden.

Zu einer allfälligen Berichtigung der Nutzungsdauer vertritt nun das BMF in den Einkommensteuerrichtlinien folgende Rechtsauffassung:

Wenn von vornherein von einer objektiv falschen Nutzungsdauer ausgegangen worden ist, so muss die Nutzungsdauer berichtigt werden. Die Abweichung muss erheblich – also jedenfalls 20 % – sein.

Bei der Berichtigung ist das Moment der subjektiven Richtigkeit zu beachten. Wurde also bei der Schätzung der Nutzungsdauer mit der entsprechenden Sorgfalt vorgegangen, so wird vermutet, dass diese richtig ist. Stellt sich später heraus, dass die Nutzungsdauer objektiv falsch war, liegen keine unrichtigen Bilanzen vor, die laut EStR auch nicht zu korrigieren sind.

Bei einer bisher zu kurz geschätzten Nutzungsdauer (bisher wurde eine zu hohe AfA geltend gemacht) kann dies durch entsprechende Minderung der AfA für die Restnutzungsdauer ausgeglichen werden. Eine Nutzungsdauer, die bisher zu lange geschätzt wurde (bisher wurde eine zu niedrige AfA geltend gemacht), kann durch Verteilung des Restbuchwertes auf die neue (korrigierte) Restnutzungsdauer berichtigt werden.

War die Schätzung der Nutzungsdauer nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv unrichtig, ist allerdings eine Bilanzberichtigung vorzunehmen. In diesem Fall kann die unterbliebene AfA nicht nachgeholt werden und zu hohe AfA nicht durch eine Minderung der Afa in Zukunft ausgeglichen werden. Wenn die Wurzel des Fehlers im Jahr 2003 oder danach liegt, kommt ab 2013 eine steuerwirksame AfA-Korrektur durch Berücksichtigung eines Zu-/Abschlags in Betracht.

Abgabenänderungsgesetz 2020: Neue Digitalsteuer und Änderungen in der Umsatzsteuer

Stand: 27. Juni 2018