Bei Umqualifizierung von Werkverträgen in ein Dienstverhältnis ist eine Nettolohnvereinbarung dann nicht anzunehmen, wenn die mit der Behandlung als Werkvertrag vorgesehenen Meldeverpflichtungen (Anmeldung der selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt bzw. Anmeldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) erfüllt waren.

Ausdehnung Mitteilungspflichten für Auslandszahlungen: Zahlungen ins Ausland für bestimmte Dienstleistungen (insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen) werden einer Meldeverpflichtung unterworfen, wenn der Zahlungsempfänger im Jahr mehr als 100.000 € für seine Leistungen erhalten hat und kein Steuerabzug nach § 99 EStG in Österreich vorzunehmen war. Bei Zahlungen an ausländische Körperschaften besteht die Meldever-pflichtung nur, wenn die ausländische Steuerbelastung unter 15% liegt. Bei Verstoß beträgt die Strafe 10% des nicht gemeldeten Betrags (maximal 20.000 €).

Geleistete Zahlungen ohne Nennung des Empfängers waren schon bisher nicht steuerlich abzugsfähig. Kapitalgesellschaften werden ab dem Veranlagungsjahr 2011 mit einem weiteren 25%igen Zuschlag belastet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger im In- oder Ausland ist.

Vergleichbar der Auftraggeberhaftung im Sozialversicherungsrecht soll es ab 2011 auch eine Haftung für Lohnabgaben des Subunternehmers geben. Eine Ausnahme von der Haftung kann erreicht werden, wenn der Auftraggeber 5% des Werklohns an das Dienstleistungs-zentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überweist (sinnvollerweise gleich zusammen mit einzubehaltenden SV-Beiträgen). Dabei ist die UID-Nummer bzw. falls nicht vorhanden die Steuer- und Finanzamtsnummer des Subunternehmers anzugeben. Die Haftung entfällt wenn der Subunternehmer in der Liste der unbedenklichen Unternehmer (HUF-Liste) aufscheint.

Neuigkeiten gibt es auch zur Novelle des Finanzstrafgesetzes, die ebenfalls noch zur Beschluss-fassung durch das Parlament ansteht:

Eine  Selbstanzeigen soll künftig bei jeder Finanzbehörde möglich sein. Allerdings wird eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur dann zuerkannt, wenn die hinterzogenen Beträge auch tatsächlich entrichtet werden. Keine strafbefreiende Wirkung soll künftig mehr dann eintreten, wenn es im Anschluss an die Erstattung der Selbstanzeige zu einem Insolvenzverfahren kommt und die Steuern nicht entrichtet werden können. Außerdem soll die strafbefreiende Wirkung nur dann eintreten, wenn die hinterzogenen Beträge binnen Monatsfrist entrichtet werden (eine Stundung soll auf Antrag aber weiterhin möglich sein).

Bei Abgabenhinterziehungen von bis zu 10.000 € (pro Jahr) bzw. maximal 33.000 € (bei mehrjährigem Prüfungszeitraum) soll künftig die Möglichkeit bestehen, ein Finanzstraf-verfahren durch einen Verkürzungszuschlag in Form einer pauschalen Abgabenerhöhung von 10% der Steuernachzahlung zu vermeiden. Dieses vereinfachte Verfahren ist nur mit der Zustimmung des Steuerpflichtigen möglich. Wird die Zustimmung verweigert, kommt weiterhin das „normale“ Finanzstrafverfahren zur Anwendung.

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