Im Nachfolgendem ein paar wichtige Informationen zur Kurzarbeit:

  1. WICHTIG Anträge Kurzarbeit Beginn rückwirkend ab 16. März 2020 müssen bis 20. April 2020 verpflichtend eingebracht werden. (Bitte kalkulieren Sie die EDV-Probleme des AMS mit ein. Wir raten daher bis Samstag 18.4.2020 die Übermittlung durchzuführen.)
    Die Übersendung der Anträge kann für Betriebe in Oberösterreich an die untenstehende Mail – Adresse des AMS Oberösterreich erfolgen. Dafür ist das eAMS – Konto noch nicht erforderlich.AMS Oberösterreich: kua_beantragung.oberoesterreich@ams.atAMS Salzburg: kua.salzburg@ams.at
  1. Informationen zur Abrechnung der Kurzarbeit:
    Bitte führen Sie für alle Mitarbeiter, die von Kurzarbeit betroffen sind, korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen. Arbeit von – bis mit genauer Uhrzeit; Pause von – bis mit genauer Uhrzeit. Wir rechnen im Nachhinein mit Überprüfungen seitens der Behörden.
    Weiters werden wir für die Abrechnung die Nichtleistungsstunden infolge der Kurzarbeit je Abrechnungszeitraum benötigen.
  1. E-Ams-Konto: Bitte beantragen Sie dieses beim AMS. Es wird für die verpflichtende elektronische Abgabe der Berechnungen notwendig sein, dass die Kurzarbeitsförderung an Sie ausgezahlt werden kann. Wir weisen nochmals darauf hin, dass Sie hier selbst die von uns zur Verfügung gestellte Abrechnungsdatei einreichen müssen. Wir haben als Steuerberater keinen allgemeinen Zugriff auf diese Konten, so wie Sie es bei Finanzonline und anderen Behörden gewohnt sind.

 

Zu 1.)  RÜCKWIRKENDE KURZARBEIT FÜR MÄRZ: ANTRAG NUR NOCH BIS 20. APRIL MÖGLICH

Alle Betriebe, die noch beabsichtigen, Kurzarbeit rückwirkend auch noch für den März zu beantragen, müssen sich beeilen. Dies ist nämlich nur mehr bis 20. April möglich. Bitte kalkulieren Sie die EDV-Probleme des AMS mit ein. Wir raten daher bis Samstag 18.4.2020 die Übermittlung durchzuführen.
Bisher hat es bekanntlich keine „Deadline“ gegeben, und auch in der AMS-Richtlinie ist bis dato keine diesbezügliche Einschränkung zu finden gewesen. Aber bei der COVID-19-Kurzarbeit ändern sich die Dinge derzeit eben sehr schnell. Die seit gestern kursierenden Gerüchte wurden heute schließlich von der Arbeitsministerin offiziell bestätigt und damit ist das Rätselraten beendet: Ab 21. April 2020 wird eine Antragstellung nur noch maximal bis zum 1. April 2020 rückwirkend möglich sein.

Zu 2.) Provisorische Abrechnung der Kurzarbeit für April 2020

Die praktische Umsetzung der COVID-19-Kurzarbeit ist ein administrativer Hürdenlauf. Eine von den Interessensvertretungen eingesetzte Expertengruppe arbeitet nach wie vor daran, hunderte knifflige arbeits- und abgabenrechtliche Fragen zu lösen. Parallel dazu werden Verhandlungen über allfällige Vereinfachungen der Kurzarbeit geführt, auch eine Gesetzesanpassung scheint nicht ausgeschlossen. Die dringend benötigten Antworten auf die vielen Detailfragen werden sich voraussichtlich bis in den Mai oder gar in den Juni 2020 hinein verzögern. Die Gehalts- und Lohnabrechnungen für April 2020 und voraussichtlich auch jene für Mai 2020 werden daher noch nicht auf Basis der definitiven Kurzarbeitsregeln erstellt werden können.

Aus diesem Grund veröffentlicht die WKO für Betriebe mit Kurzarbeit eine Handlungsempfehlung zur provisorischen April-Abrechnung (und ggf. auch der Mai-Abrechnung) auf Basis von Annäherungswerten. Inhaltliche Eckpunkte der Handlungsempfehlung (Quelle: Wirtschaftskammer Österreich):

  1. Abrechnung der laufenden Löhne/Gehälter auf Basis der bisherigen Bruttobezüge (aus dem letzten Abrechnungsmonat vor Beginn der Kurzarbeit); Überstunden, widerrufbare ÜStd-Pauschalen und SV-freie Bezüge werden dabei ausgeklammert;
  2. Reduktion des auszuzahlenden Nettobetrages (durch eine Abzugslohnart) um 10, 15 oder 20 % (je nach Einkommensstufe entsprechend der Nettogarantiequote 90, 85 oder 80 %);
  3. Berechnung der SV-Beiträge, der SV-Beiträge und der sonstigen Lohnabgaben auf Basis der bisherigen Bruttobezüge (hier wird empfohlen, anders als bei Punkt 1. allfällige Überstundenentgelte nicht auszuklammern, um die 100 %ige SV- und BV-Beitragsgrundlage zu sichern).
  4. Kommt es im Abrechnungsmonat zur Auszahlung von Urlaubsentgelt/Zeitausgleich, so sind diese Entgeltanteile ungekürzt zu berechnen. Dasselbe gilt für die Ermittlung von Sonderzahlungen.

Eine exakte Kurzarbeitsabrechnung (Aufrollung) erfolgt nach Vorliegen der endgültigen Abklärung sämtlicher offener Rechtsfragen bzw. allfälliger gesetzlicher Anpassungen.

Es empfiehlt sich, die Mitarbeiter über die Situation zu informieren, um Missverständnisse zu vermeiden. Dabei sollte auch darauf hingewiesen werden, dass es im Zuge der nachträglichen Echtabrechnung der Kurzarbeit zu Differenzen kommen kann (Vermeidung eines gutgläubigen Verbrauchs von Gehalts-/Lohnbezügen).

Formulierungsbeispiel für eine solche Mitarbeiterinfo (entnommen aus dem Vorlagenportal – www.vorlagenportal.at):

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!

Seit einiger Zeit befindet sich unser Unternehmen in Kurzarbeit. Wir haben die Kurzarbeit bereits rechtsverbindlich beim Arbeitsmarktservice gemeldet und alle erforderlichen administrativen Schritte für die weitere Umsetzung der Kurzarbeit in die Wege geleitet. Leider gibt es zur Kurzarbeit noch eine Reihe von ungeklärten Rechts- und Abwicklungsfragen, deren Klärung für die korrekte Gehalts- und Lohnverrechnung unbedingt benötigt wird. Eine Expertenrunde der Interessensvertretungen arbeitet noch an der Beantwortung der Fragestellungen, was allerdings voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Für den Abrechnungszeitraum April 2020 und möglicherweise auch noch für den Mai 2020 bedeutet dies Folgendes:

  • Sie erhalten auf Basis einer Pauschalberechnung in etwa 80, 85 oder 90 % des Nettoeinkommens vor Kurzarbeit.
  • Sobald von offizieller Seite sämtliche Rechtsfragen geklärt sind, wird eine exakte Kurzarbeitsabrechnung durchgeführt (Aufrollung). Dabei kann es zu Abweichungen, und damit je nach Einzelfall zu Nachzahlungen oder Rückzahlungen kommen.
  • Wir weisen daher darauf hin, dass allfällige rückwirkende Korrekturen notwendig sein werden, um die Kurzarbeitsabrechnung an die endgültigen rechtlichen Anforderungen anzupassen. Ein gutgläubiger Verbrauch von Gehalts-/Lohnbezügen kommt daher nicht in Betracht.

Wir möchten ausdrücklich festhalten, dass das Abrechnungsprovisorium für April und Mai 2020 nicht in unserem Einflussbereich liegt. Auch unsere Lohnsoftware trifft in diesem Zusammenhang keine Verantwortung. Wir sind diesbezüglich leider alle von der Klärung der offenen Fragen durch die offiziellen Stellen abhängig.

Wir bedanken uns für Ihre Geduld und wünschen Ihnen weiterhin beste Gesundheit.

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