–       Im Rahmen dieser Systemdokumentation muss die Ordnungsmäßigkeit des von ihnen verwendeten Systems dargestellt sein.

–       Leider haben sehr viele Systemlieferanten dieses wichtige Formalerfordernis noch nicht erfüllt!

–       Im Verlauf des Jahres 2012 wurden neue, im Regelfall kostenpflichtige Programmupdates seitens des Systemlieferanten, bzw. Servicepartners angeboten.

–       Erst durch die Übernahme dieser Updates, sollte die Ordnungsmäßigkeit verwendeter Kassensysteme, im Sinn der Kassenrichtlinien, erfüllt sein.

–       Die Kassenrichtlinien sehen zusätzlich eine freiwillige Belegerteilung bei allen Geschäftsfällen und die Ausfolgung dieser Belege an jeden Kunden,  als weitere Option zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit vor.

–       Beachten sie, dass von den Kassenrichtlinien nicht nur Kassensysteme im eigentlichen Sinn, sondern auch sonstige Einrichtungen, wie z.B. Kassenwaagen, Taxameter, Fakturierprogramme und branchenspezifische Softwareprogramme erfasst sind.

VwGH und Gebührenpflicht bei elektronischen Signaturen bei nicht ausgedruckten E-Mails