Die Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäfts knüpft grundsätzlich an die Errichtung einer Urkunde an, welche von den Vertragspartnern unterzeichnet sein muss. Neben der handschriftlichen Unterschrift stellt die Finanzverwaltung in den Gebührenrichtlinien klar, dass auch jede elektronische Signatur als Unterschrift i.S.d. Gebührengesetzes anzusehen ist und dann das Ausdrucken der Urkunde keine Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld ist. Der VwGH schließt sich in seiner Entscheidung dieser Sichtweise grundsätzlich an – so wird die Unterzeichnung mittels sicherer elektronischer Signatur i.S.d. Signaturgesetzes als ausreichend gewertet, um Gebührenpflicht auszulösen. Dies entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Bestrebungen, dass fortgeschrittene elektronische Signaturen, welche auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt werden, die rechtlichen Anforderungen einer handschriftlichen Unterschrift erfüllen sollen und z.B. in Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen werden können. Auf das Ausdrucken – beispielsweise des E-Mails – kommt es nicht an, da auch der Bildschirm, auf dem das E-Mail lesbar gemacht wird, dem Papierbegriff im weiteren Sinn unterliegt.
Zur Frage, ob gewöhnliche elektronische Signaturen, die nicht den Anforderungen des Signaturgesetzes entsprechen und im tagtäglichen E-Mail Verkehr zum Einsatz kommen, auch Gebührenpflicht auslösen können, hat der VwGH nicht Stellung genommen. Folgt man dem bloßen Wortlaut der Gebührenrichtlinie (hier heißt es, dass jede elektronische Signatur eine Unterschrift i.S.d. Gebührengesetzes darstellt), wäre dies theoretisch denkbar. Allerdings entsprechen bloße Namenszeichnungen unter einem E-Mail sowie automatisch generierte Disclaimer regelmäßig nicht den Anforderungen des Signaturgesetzes und stellen daher keine elektronische Signatur dar (weder eine sichere noch eine einfache elektronische Signatur). Folglich löst die in der Praxis vorherrschende E-Mail-Verwendung (mit Namenszeichnung und Disclaimer) keine Gebührenpflicht aus.