Bereithalten von Unterlagen im Zuge von Lohn- und Sozialdumping-Kontrollen nach dem LSD- Bekämpfungsgesetz

Das LSD-BG dient der Bekämpfung von Unterentlohnung und sichert Arbeitnehmern das gesetzlich zustehende Entgelt. Es sorgt für fairen Wettbewerb und fordert, dass Arbeitnehmer das durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag festgelegte Mindestentgelt erhalten.

Kontrollen

Kontrollorgane, wie die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und das Kompetenzzentrum LSDB, überprüfen, ob Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das zustehende Entgelt zahlen. Dies betrifft auch ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden oder überlassen binnen zwei Werktagen

Zur Strafe (6000 €) der nicht verlängerbaren Frist führt jede verspätete Abgabe der Dokumente. Die Dokumente sollten daher immer zur Übermittlung bereitgestellt werden. Ebenso sollte ein Kontrollsystem eingeführt werden, damit der verantwortliche Geschäftsführer seine Pflichten erfüllen kann.

Zustehendes Entgelt

Arbeitgeber müssen mindestens das gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegte Entgelt zahlen, einschließlich Zulagen, Zuschlägen und Sonderzahlungen. Überzahlungen können auf die gesetzlichen Ansprüche angerechnet werden. Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoentgelt von mindestens 120% der SV-Höchstbeitragsgrundlage (2025: € 7.740) sind vom LSD-BG ausgenommen.

Pflichten der Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen Kontrollbehörden Einsicht in Unterlagen wie Arbeitsverträge, Lohnzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Überweisungsbestätigungen gewähren. Ausländische Arbeitgeber müssen diese Dokumente in deutscher Sprache und während der Beschäftigung bereithalten oder den Behörden zugänglich machen.

Strafen und Nachzahlungen

Wird das zustehende Entgelt unterschritten, müssen Arbeitgeber die Differenz nachzahlen, um eine Anzeige zu vermeiden. Bei geringfügigen Unterzahlungen und leichter Fahrlässigkeit kann von einer Strafe abgesehen werden. 

Strafausmaß bei Unterentlohnung:

Der Strafrahmen für Unterentlohnung (§ 29 LSD-BG) ist nach der Höhe der Unterentlohnung gestaffelt:

Summe des vorenthaltenen Entgeltes besondere Voraussetzungen Strafrahmen
unter € 20.000,00
  • Erstfall
  • Kleinunternehmen (Unternehmensgröße: bis zu neun Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
bis zu € 20.000,00
bis zu € 50.000,00 keine bis zu € 50.000,00
über € 50.000,00 keine bis zu € 100.000,00
über € 100.000,00 keine bis zu € 250.000,00
über € 100.000,00
  • Vorsatz
  • Unterentlohnung von durchschnittlich über 40 %
bis zu € 400.000,00

 

Stand: Jänner 2025