Die Kosten, welche durch die Unterbringung, Verpflegung und den Aufenthalt eines Lehrlings in einem Schülerheim entstehen (Internatskosten), hat seit dem 01.01.2018 der Lehrherr zu tragen. Unter Internatskosten verstehen sich in diesem Fall jene Ausgaben, welche durch die Anwesenheit eines Schülers in einem zur Erfüllung der Berufsschulpflicht bestimmten Schülerheim entstehen. Diese Kosten sind ebenfalls zu tragen, für den Fall einer Unterbringung in einem anderen Quartier.

Kostenersatz

Mittels eines Antrags bei der zuständigen Lehrlingsstelle, bekommen Lehrberechtigte die Kosten refundiert. Wichtig ist allerdings, dass der Lehrvertrag am ersten Tag des Aufenthalts im Internat bereits aufrecht war. Bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder dem Bund erhalten Lehrberechtigte keinen Ersatz. Einem vorsteuerabzugsberechtigten Antragssteller wird z.B. bei einer Rechnung eines Privatquartiers inklusive Umsatzsteuer nur der Nettobetrag ersetzt.

Ablauf

Zur Einreichung eines solchen Förderantrages zum „Kostenersatz Unterbringungskosten“ benötigen Sie das entsprechende Formular. Dieses können Sie via E-Mail an die WKO Inhouse GmbH der Wirtschaftskammern oder auch online einsenden. Erforderlich ist ebenfalls die Beilage der jeweiligen Rechnung und deren Zahlungsbestätigung.

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Stand: 26. Februar 2018