Bekanntlich hat der Gesetzgeber am 20. März 2020 die Stundungen aller Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 sowie die Aussetzung sämtlicher Einbringungsmaßnahmen bis Ende Mai 2020 beschlossen.
Diese Stundung wurde bis 15. Jänner 2021 verlängert. Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.
Da in der Praxis die Berechnung der auf die Kurzarbeitsbeihilfe/Risikofreistellung oder Absonderung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (und BMSVG) nur mit großem Aufwand möglich ist, ist es uns gelungen von der Österreichischen Gesundheitskasse (Mag. Herbert Choholka, Stellvertretender Leiter des Fachbereichs Versicherungsservice) die Aussage zu erhalten, dass es aus Vereinfachungsgründen akzeptabel ist, wenn der von dem Auslaufen der Stundung betroffene Betrag pauschal mit einem Prozentsatz von 39 % der zugeflossenen Kurzarbeitsbeihilfe/ Beiträge für Risikogruppen Mitarbeiter/ Beiträge für abgesonderte Mitarbeiter angenommen wird.
Stand: 04.08.2020, veröffentlicht durch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer