Für eine elektronisch erbrachte sonstige Leistung oder eine Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistung an Privatpersonen innerhalb der EU gilt:
Die Steuerpflicht liegt am Empfängerort. Der Empfängerort ist dort, wo der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der leistende Unternehmer muss bei jeder Leistung ermitteln, wo der Kunde ansässig ist.
Der leistende Unternehmer hat daher grundsätzlich ausländische Steuerbeträge an die jeweiligen ausländischen Finanzverwaltungen abzuführen. Die Umsätze können aber unter bestimmten Voraussetzungen zentral auf einem eigenen Webportal, dem sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS), über FinanzOnline erklärt werden. Wird rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt und der MOSS genützt, entfällt die Verpflichtung, sich in jedem EU-Mitgliedstaat in dem diese Leistungen erbracht werden, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und dort Steuererklärungen einzureichen und Zahlungen zu tätigen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (in Begutachtung) soll nun ab 2019 eine Vereinfachung zu dieser Regelung in Kraft treten. Für Unternehmen, deren Umsatz für diese Leistungen den Betrag von € 10.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat, soll es eine Ausnahme vom Empfängerortprinzip geben. In diesem Fall sind diese Leistungen am Unternehmerort steuerbar. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann gegebenenfalls auch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, und die Umsätze sind somit von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer kann auf diese Regelung verzichten und ist an diesen Verzicht für mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.
Die Gesetzwerdung des Jahressteuergesetzes 2018 und somit allfällige Änderungen bleiben abzuwarten.
Muss man als Unternehmer an der neuen elektronischen Zustellung durch Behörden teilnehmen?
Stand: 27. Juni 2018