- Vorjahresumsatz bis € 100.000,00
Bis € 100.000,00 ist die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abzugeben. - Vorjahresumsatz bis € 30.000,00
Bei einem Vorjahresumsatz bis € 30.000,00 müssen Unternehmer, die zur Steuerpflicht optiert haben, zwar vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und bei den Unternehmensaufzeichnungen aufbewahren. Wenn diese Kleinunternehmer ihre Umsatzsteuervorauszahlungen jedoch laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichten (interne Voranmeldung), brauchen sie die UVA nicht beim Finanzamt einreichen.
Keine Voranmeldung
Unternehmer, die nur unecht steuerfreie Umsätze tätigen (z. B. Ärzte), Kleinunternehmer (bis € 30.000,00 Umsatz), die nicht zur Steuerpflicht optieren, und pauschalierte Land- und Forstwirte (bis € 400.000,00 Umsatz) müssen in der Regel keine Voranmeldung abgeben.
Bis wann ist die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben?
Die UVA ist spätestens bis zum 15. des auf den Voranmeldungszeitraumes (Monat, Vierteljahr) zweit folgenden Kalendermonats einzureichen.
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Erbringt ein Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte sonstige Leistungen (B2B-Generalklausel) an einen anderen Unternehmer im europäischen Gemeinschaftsgebiet, für die der Empfänger gemäß der Reverse-Charge-Regelung (= Übergang der Steuerschuld) die Steuerschuld trägt, muss er über diese Umsätze eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an die Finanz übermitteln.
Die Zusammenfassende Meldung muss für den Meldezeitraum (Monat, Quartal) bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Monats grundsätzlich elektronisch abgegeben werden.
Stand: 27. April 2017