Mit 01.01.2015 ergeben sich drei wesentliche Vereinfachungen bei Arbeitszeitaufzeichnungen:
- Bei Arbeitnehmern, die Arbeitszeit und Ort weitgehend selbst bestimmen können, reichen Saldenaufzeichnungen, das heißt nicht Beginn, Ende und Ruhepausen sind aufzuzeichnen, sondern z.B.: Montag 8 Stunden, Dienstag 9 Stunden, etc.
- Die Aufzeichnung von Ruhepausen kann durch Einzelvereinbarung entfallen.
- Bei fixer Arbeitszeitaufteilung kann die Aufzeichnung ganz entfallen, nur Abweichungen sind festzuhalten. Einmal im Monat sowie gegenüber dem Arbeitsinspektor ist zu bestätigen, dass es keine Abweichung gab.
Der Arbeitnehmer bekommt dafür das Recht auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnung einmal pro Monat, wenn er das nachweislich verlangt. Dieses Recht hatten Arbeitnehmer schon bisher, wenn auch nicht ausdrücklich. Ansprüche verfallen nicht, solange dem Arbeitnehmer die verlangte Übermittlung der Aufzeichnungen verwehrt wird.
Weiters entfällt für die Arbeitgeber die kleine Meldepflicht bez. Schichtarbeit und Kurzpausen gegenüber dem Arbeitsinspektor.
Der Arbeitgeber kann auch weiterhin durch den Arbeitnehmer die Arbeitszeitaufzeichnungen führen lassen und diese monatlich kontrollieren.