Die Abgabefrist endet am 30.9.2014. Alle, die einen Ausdruck mit
einem Abfragedatum vor dem 25.6.2014 vorgelegt haben, müssen eine
neuerliche Abfrage durchführen, damit das Pendlerpauschale ab 1.1.2015
weiterhin berücksichtigt wird.
Aufrollung der Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2014 durch den Arbeitgeber:
bis spätestens 31.10.2014.
Arbeitgeber haftet bei offensichtlich falschen Angaben
Der Arbeitgeber haftet, wenn die Angaben des Arbeitnehmers
offensichtlich falsch sind und das Pendlerpauschale trotzdem
berücksichtigt wurde:
Folgende Angaben sollten überprüft werden | Beispiele für eine offensichtlich unrichtige Angabe |
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Der Tag, für den die Berechnung erfolgt, muss stimmen. | Die Berechnung wird für einen Sonntag gemacht, obwohl nur unter der Woche gearbeitet wird. |
Die Adresse des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitsstätte | Der Arbeitnehmer hat beim Pendlerrechner eine Adresse eingegeben, die nicht mit den Daten in der Lohnverrechnung übereinstimmt oder die Adresse der Arbeit stimmt nicht. |
Werden im Unternehmen Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkverkehrs zur Arbeit bzw. wieder nach Hause gebracht? |
Der Arbeitnehmer beantragt ein Pendlerpauschale, obwohl ihm für die Fahrt keine Kosten entstehen, weil er im Rahmen eines Werkverkehrs zur Arbeit gebracht wird (z.B. durch Busse des Arbeitgebers). |
Besitzt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen? | Der Arbeitnehmer beantragt das Pauschale, obwohl er einen Firmenwagen benützt. |
Stand: 29. Juli 2014