Wird das Fahrzeug zu mehr als
50 % betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen. Bei einer
betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % ist es dem Privatvermögen
zuzurechnen.

Personenkraftwagen im Betriebsvermögen

Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so ist als
Betriebsausgabe neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen,
Versicherung) auch die AfA anzusetzen. Der Aufwand ist um den Teil einer
allfälligen Privatnutzung entsprechend zu kürzen (Privatanteil =
Nutzungsentnahme).

Angemessenheitsgrenze weiterhin € 40.000,00

Zumindest bei der Berechnung der Abschreibung und der
anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kaskoversicherung,
erhöhte Servicekosten, Zinsen usw.) ist die Angemessenheitsgrenze von €
40.000,00 (sogenannte Luxustangente) und die gesetzliche
Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zu berücksichtigen: Kostet der Pkw
mehr als € 40.000,00, so sind die darüber hinausgehenden
Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar.

Fiskal-Lkw

Wird ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Pkw angeschafft (sogenannter
Fiskal-Lkw), muss die Luxustangente nicht berechnet werden und es kann
eine kürzere (als die gesetzlich vorgeschriebene) Abschreibungsdauer
gewählt werden.

Erhöhter Sachbezug

Benutzt ein Arbeitnehmer ein Firmenauto privat, wird sowohl die

  • Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung
    als auch
  • die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer

um einen Sachbezug erhöht.

Dieser beträgt 1,5 % von den Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA).
Die monatliche Höchstgrenze beträgt neuerdings seit 1.3.2014 € 720,00
(davor: € 600,00). Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro
Monat, ist seit 1.3.2014 ein Höchstbetrag von € 360,00 (davor: € 300,00)
anzusetzen.

Die neuen Werte sind bei Veranlagung für alle Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 28.2.2014 enden, anzuwenden.

Stand: 27. März 2014