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Sonstiges2017-11-27T11:29:44+01:00

Novelle zur Grundbuchsgebühr (GBG)

26.09.2013|Sonstiges|

Grundsätzlich wird die GBG für alle Arten des Immobilienerwerbes mit 1,1 % vom Verkehrswert berechnet. Abweichend davon, ist aber die Gebühr vom dreifachen Einheitswert (maximal jedoch 30 % des Verkehrswertes) bei folgenden Transaktionen zu berechnen:

–     Für (entgeltliche und unentgeltliche) Übertragungen aller Arten von Liegenschaften (auch Betriebsliegenschaften) innerhalb der Familie soll weiterhin der 3-fache Einheitswert herangezogen werden können. Begünstigt sind Übertragungen an den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, wenn die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder (bis vor kurzem noch) hatten. Weiters sind alle Übertragungen an Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel sowie deren Ehegatten, an Stief- Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder bzw. Ehegatten, aber auch an Geschwister, Nichten und Neffen begünstigt.

VwGH und Gebührenpflicht bei elektronischen Signaturen bei nicht ausgedruckten E-Mails

26.09.2013|Sonstiges|

Das Gebührengesetz knüpft seinem Ursprung nach an den Papierbogen an und wird oftmals als nicht mehr zeitgemäßes Gesetz gesehen. Die Frage, ob die Gebührenpflicht von Rechtsgeschäften dadurch umgangen werden kann, dass kein Ausdruck des Vertrags erfolgt und somit keine zu vergebührende Urkunde vorliegt, hat schon öfters zu gegenläufigen Ansichten zwischen Finanzverwaltung, Gerichten und Steuerpflichtigen geführt. Nachdem der UFS in seiner Entscheidung die Gebührenpflicht bei rein elektronischen Rechtsgeschäften verneint hat (KI 01/2010), bevorzugt der VwGH eine eher weite Auslegung des Papierbegriffs (GZ 2009/16/0271 vom 16.12.2010).

Änderungen im Finanzstrafgesetz und Betrugsbekämpfungsgesetz

26.09.2013|Sonstiges|

Verlängerung Verjährungsfristen: Für hinterzogene Abgaben soll die Verjährungsfristen von 7 auf 10 Jahre verlängert werden. Die absolute Verjährungsfrist für vorläufig festgesetzte Abgaben soll von 10 auf 15 Jahre ausgedehnt werden. Erstmalig werden die verlängerten Verjährungsfristen auf Abgaben anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2002 entstanden sind (d.h. zumindest keine Änderung für bereits verjährte Abgaben).

Annahme einer Nettolohnvereinbarung: Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen (Schwarzarbeit) ist das ausbezahlte Entgelt als Nettolohn zu verstehen und für die Berechnung der nachzuzahlenden Lohnabgaben daher auf ein höheres Bruttoentgelt umzurechnen.

Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011

26.09.2013|Sonstiges|

Die umfangreichen steuerlichen Änderungen im Rahmen der Budgetsanierung liegen seit 30.11.2010 als Regierungsvorlage vor (RV zum Budgetbegleitgesetz 2011 - BBG 2011). Sie sollen noch vor Weihnachten im Parlament beschlossen und bis zum Jahreswechsel im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Im Rahmen der derzeit laufenden parlamentarischen Behandlung können in einzelnen Bereichen noch Änderungen vorgenommen werden, über welche Sie in der nächsten Ausgabe der Klienten-Info informiert werden. Auch wenn wesentliche Änderungen sehr unwahrscheinlich sind, bleibt die endgültige Beschlussfassung im Parlament jedenfalls abzuwarten.

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